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Häufig gestellte Fragen
Was passiert bei einem Konkurs meiner Firma?
Für den potenziellen Konkurs Ihrer Firma sind die Beiträge Ihrer Mitarbeiter in Ihr unternehmenseigenes Versorgungswerk zu 100 % insolvenzgeschützt. Dieser Insolvenzschutz ist im Durchführungsweg der pauschaldotierten Unterstützungskasse (§4d EstG) durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) gewährleistet, an den Sie pro teilnehmendem Mitarbeiter jährlich Pflichtbeiträge abführen müssen. Im Falle einer Insolvenz Ihres Unternehmens würde der PSVaG die bis dahin erworbenen Ansprüche der Mitarbeiter auszahlen. Diese Ansprüche sind als sog. Bruchteilsansprüche bekannt und stellen den Betrag dar, den die Mitarbeiter durch ihre Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge angesammelt haben.
Was passiert beim Tod des Mitarbeiters?
Wenn die verstorbenen Mitarbeiter Ehepartner hatten, werden die angesparten Beiträge an ebendiese ausgezahlt. Selbiges gilt im Falle lediger Mitarbeiter für deren Kinder, falls diese noch Anspruch auf Kindergeld haben. Haben die hinterbliebenen Kinder kein Anspruch auf Kindergeld, so sieht der Gesetzesgeber vor, dass lediglich ein Sterbegeld von maximal 8.000 EUR an diese ausgekehrt werden darf. Die übrigen Beiträge bilden außerordentlichen Ertrag im Trägerunternehmen. Dies bezeichnet man auch als sog. "Fluktuationsgewinn".
Wie läuft der Prozess der Rentenzahlung ab?
Grundsätzlich empfehlen wir im Rahmen unserer Beratung die Auskehrung der angesparten Beiträge in Form von einmaligen Kapitalabfindungszahlungen im Gegensatz zu lebenslangen Leibrenten. Denn: Bei einmaligen Kapitalabfindungszahlungen sind sowohl der Verpflichtungszeitpunkt (Renteneintrittsalter) als auch die Verpflichtungshöhe (Entgeltumwandlung*Zeit bis zum Renteneintritt*Zins) genau bekannt. Bei lebenslangen Leibrenten bestehen im Gegensatz hierzu die sog. “Langlebigkeits-”, “Hinterbliebenenversorgungs-” und “Verwaltungskostenrisiken”. Diese Risiken bestehen bei einmaligen Kapitalabfindungszahlungen nicht, da die Unternehmen sich bei Renteneintritt der Mitarbeiter sämtlicher Verpflichtungen und Kosten entledigen.
Bei Renteneintritt müssen die Mitarbeiter der Hohlschuld ihrer Kapitalabfindungszahlung nachkommen, um diese in Anspruch nehmen zu können. Das bedeutet, dass die Mitarbeiter bei Renteneintritt ihren ausgestellten Rentenbescheid und die Versorgungszusage beim Arbeitgeber vorlegen müssen. Erst dann ist es dem Arbeitgeber erlaubt, die einmalige Kapitalabfindungszahlung an den Mitarbeiter auszukehren. Sollte der Mitarbeiter seine Kapitalabfindungszahlung nicht “abholen”, so bildet der Betrag außerordentlichen Ertrag im Trägerunternehmen.